Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat dazu Stellung genommen, ob freiwillige Beitragszahlungen an ein wegen Lockdown geschlossenes Fitnessstudio umsatzsteuerpflichtiges Entgelt darstellen (Az. 4 K 41/22).
Die freiwillige Fortzahlung von Beiträgen, die von Mitgliedern im Rahmen eines in der Vergangenheit gelebten – und fortbestehenden – Dauerschuldverhältnisses an ein Fitnessstudio erbracht werden, welches vorübergehend pandemiebedingt schließen muss und auf die Erbringung von Ersatzleistungen verwiesen ist, stehe in einem umsatzsteuerlich relevanten Zusammenhang mit den im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses erbrachten Leistungen. Dies umfasse einerseits die bereits vor der Schließung bezogenen Leistungen und andererseits die während der Schließzeit erbrachten Ersatzleistungen.
Der Monatsbeitrag, den die Mitglieder des Fitnessstudios leisten, stelle damit ein Entgelt i. S. d. § 10 UStG dar, obwohl das Fitnessstudio in dem fraglichen Monat aufgrund einer behördlichen Anordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie geschlossen (“Lockdown”) und somit von seiner vertraglich geschuldeten Primärleistung befreit gewesen sei (§ 275 BGB). Die somit freiwillig erbrachten Beiträge (Entgelte) würden keinen – nicht steuerbaren – echten Zuschuss darstellen.
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