Die fehlende Zulassungsfähigkeit eines Fahrzeugs hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit eines Kaskoversicherungsvertrags. Daher besteht Anspruch auf Versicherungsschutz auch dann, wenn das versicherte Fahrzeug nicht zulassungsfähig ist. So entschied das Oberlandesgericht Celle (Az. 11 U 109/22).
Der Eigentümer eines Motorrads beanspruchte seine Teilkaskoversicherung wegen des angeblichen Diebstahls des Motorrads. Die Versicherung lehnte eine Schadensregulierung u. a. mit dem Hinweis ab, dass das Motorrad für den Straßenverkehr nicht zulassungsfähig gewesen sei. Der Versicherungsvertrag sei daher unwirksam. Das Landgericht Verden folgte dieser Ansicht und wies daher die Klage des Versicherungsnehmers ab. Dieser legte Berufung ein.
Das Oberlandesgericht gab dem Kläger Recht. Zwar sei die Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen oder eines nicht zulassungsfähigen Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr verboten. Daraus folge aber kein Verbot, dass ein solches Fahrzeuge nicht gegen Beschädigung oder Verlust versichert werden dürfe. Der Zweck der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, nicht verkehrssichere Fahrzeuge aus dem öffentlichen Straßenverkehr fernzuhalten, werde dadurch nicht vereitelt. Es bestehe zulassungsrechtlich keine Verpflichtung zum Abschluss eines Kaskovertrags. Es bedürfe nicht der Unwirksamkeit des Vertrags. Denn jedenfalls bei Eintritt von Schäden, die gerade auf derjenigen Beschaffenheit des Fahrzeugs beruhen, die auch der Zulassungsfähigkeit entgegenstehen, werde sich der Versicherer regelmäßig mit Erfolg gemäß § 26 Abs. 1 VVG auf Leistungsfreiheit berufen können. Zudem sei zu bedenken, dass die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung die Möglichkeit einer Ruheversicherung für ein nicht zugelassenes Fahrzeug einräume. Bislang habe niemand die Auffassung vertreten, dass eine solche Regelung unwirksam sei, weil sie dem Zweck des straßenverkehrsrechtlichen Betriebsverbots widerspreche.
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